Trägerverein: BSV e.V.

BSV eV

Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen “Bildungs- und Schulverein Baden-Württemberg (BSV)”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 Der Zweck des Vereins
  1. Erster Zweck des Vereins ist die Errichtung und der Betrieb von Bildungseinrichtungen zur Steigerung des allgemeinen Bildungsniveaus. Dies soll verwirklicht werden durch die Gründung von gemeinnützigen Bildungseinrichtungen und staatlich anerkannten Schulen in privater Trägerschaft. Damit verfolgt der Verein durch die Förderung von Bildung und Erziehung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt darüber hinaus die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Bildung und Erziehung und die Förderung von Völkerverständigung.
  3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Zwecke gemäß der Satzung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch Vorstandsbeschluss kann der Verein Stipendien vergeben, wenn die Vergabe ihrem gemeinnützigen Satzungszweck unmittelbar oder mildtätigen Zwecken dient. Näheres soll eine durch den Vorstand beschlossene Stipendienordnung regeln.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden (Fördermitglieder). Gleiches gilt für juristische Personen.
  3. Besonders verdienten Mitgliedern des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlungen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein;
  4. mit dem Tod des Mitglieds.
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
  6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder der Beitragspflicht nicht nachkommt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben.
  • 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages werden von dem Vorstand durch eine Beitragsordnung bestimmt.
  2. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Vereinsbeitrages.
  3. Bei Zahlungsverzug werden überfällige Beiträge nach einmaliger erfolgloser Abmahnung, die gebührenpflichtig erfolgt, zum Einzug abgegeben. Alle dadurch entstehenden Kosten und Zinsen gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung;
  3. die Geschäftsführung.
  • 7 Der Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu acht weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Gemäß §26 BGB bilden der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende den vertretungsberechtigten Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diesen jeweils einzeln vertreten. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand bis zur Neuwahl einen Vertreter.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzenden oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Ein Vorstandsmitglied darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihn selbst, seinen Ehegatten oder seine Kinder unmittelbar berühren.
  6. Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand kraft seines Amtes als kooptiertes Mitglied an. Kooptierte Mitglieder haben ein Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Mitglied eine Stimme. Ausgenommen davon sind Ehren- und Fördermitglieder. Ist ein Ehrenmitglied zugleich ordentliches Mitglied, so behält es sein Stimmrecht. Will sich ein Mitglied in der Mitgliedersammlung vertreten lassen, so bedarf es dazu einer schriftlichen Vollmacht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr;
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  7. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  8. Mindestens alle zwei Jahre soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am Vereinssitz einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag, welcher auf das im Aushang niedergeschriebene Datum folgt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  9. Der Aushang soll auch auf den Internetseiten des Vereins veröffentlich werden.
  10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder statt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zwingend schriftlich zu erfolgen. Das Schriftformerfordernis ist mit der Einladung per elektronische Post (E-Mail) erfüllt. Die Einladung ist mit Versendung der Einladung per E-Mail als wirksam zugestellt zu werten. Erfolgt die Versendung der Einladung auf dem Postweg, so ist sie mit der Aufgabe an die Post als wirksam zugestellt zu werten, unabhängig davon ob die Sendung als Unzustellbar zurückgesandt wird. Die Versendung sowohl als E-Mail als auch auf dem Postweg erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Anschrift (E-Mailadresse/Postanschrift).
  11. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  12. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  13. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 9 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Teil seiner Aufgaben mit entsprechenden Vollmachten einer Geschäftsführung übertragen.

  • 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Prüfung der laufenden Wirtschaftsführung erfolgt mindestens einmal jährlich durch einen von dem Vorstand zu beauftragenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten.

  • 11 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder sich dafür erklären. Wenn die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nicht beschlussfähig ist, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Beitagsordnung

 

  1. Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist gemäß § 5 der Satzung Bestandteil dieser und regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.

 

  1. Beschlüsse
  2. Der Vorstand des Vereins beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
  3. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in der der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

 

  1. Beitragshöhe

Die Jahresbeitragshöhe für natürliche, ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder beträgt mindestens 60,- €. Für juristische Personen gilt derselbe Mindestbeitragssatz.

 

  1. Bankeinzug

Die Zahlung der Beiträge erfolgt in der Regel im Bankeinzugsverfahren monatlich, viertel- oder halbjährlich, kann aber auch als Jahresbeitrag im Voraus geleistet werden. Eine Reduktion des Beitrages bei jährlicher Zahlweise im Voraus ist nicht möglich.

 

  1. Säumnis

Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrags gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung (in Textform) oder länger als drei Monate den Beitrag nicht, so gilt nach Ablauf eines Monates nach der zweiten Mahnung die Nichtzahlung als Austritt. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.

 

  1. Stundung

Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten auch den Erlass der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen.

 

  1. Beitragsbescheinigung

Nach Ablauf des Geschäftsjahres erhält das Mitglied eine Bescheinigung über gezahlte Mitgliedsbeiträge.

 

  1. Spendenbescheinigung

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erhalten Nichtmitglieder und Mitglieder eine Bescheinigung über entrichtete Spenden.